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Allgemein

150 Jahre Widerstand gegen § 218

     Ein Schwangerschaftsabbruch gilt nach den Paragraphen 218 und 219 des  Strafgesetzbuches als Straftatbestand. In Deutschland herrschen nach wie vor eine „Austragungspflicht“ für ungewollte Schwangerschaften und ein „Werbeverbot“ für Schwangerschaftsabbrüche. Zuletzt wurde die Gießener Ärztin Kristina Hänel zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie auf ihrer Internetseite über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte. Beratungsstellen und Ärzt_innen sind Kriminalisierung…