Seit einem Monat droht akut die Abschiebung des kurdischen Aktivisten Mehmet Çakas in die Türkei. Gestern wurde ihm nun mitgeteilt, dass er am 28. August abgeschoben werden soll.
Der 45-Jährige verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe in der JVA Uelzen, zu der er letztes Jahr vom OLG Celle wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden war. Für das Strafverfahren war er 2022 auf Betreiben Deutschlands in Italien festgenommen und an die BRD ausgeliefert worden.
Einen Asylfolgeantrag hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) diesen Mai abgelehnt, wogegen Mehmet Çakas beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben hat. Diese Klage ist zwar weiterhin beim VG Lüneburg anhängig, aber da das Gericht einen Eilantrag auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat, ist er vollziehbar ausreisepflichtig und kann im Grunde jederzeit abgeschoben werden.
Das VG Lüneburg hatte in seiner Entscheidung über den Eilantrag ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht ernsthaft geprüft. Die sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote liegen vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Rechtsgüter des Betroffenen, die durch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt sind, in dem für die Abschiebung in Betracht kommenden Zielstaat verletzt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Betroffenen Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe drohen oder wenn ein unfaires Verfahren gegen ihn zu erwarten ist.
Anfang Juli erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Celle, auf eine weitere Vollstreckung der Haftstrafe zu verzichten, wenn Mehmet Çakas direkt aus der Haft in die Türkei abgeschoben würde. Damit machte sie den Weg für die Abschiebung frei, obwohl allein die Tatsache, dass er in Deutschland wegen PKK-Mitgliedschaft verurteilt wurde, zur Annahme berechtigt, ihm würden in der Türkei weitere Verfolgung, unfaire Verfahren und sogar Folter drohen. Tatsächlich laufen Strafverfahren gegen ihn, in denen ihm eine verschärfte lebenslängliche Freiheitsstrafe droht, die mit den Grundrechten des Grundgesetzes und den Menschenrechten der EMRK unvereinbar ist.
Da Mehmet Çakas 2023 von Italien an Deutschland ausgeliefert worden war, darf er als türkischer Staatsbürger nicht ohne Zustimmung Italiens in einen dritten Staat ausgeliefert oder abgeschoben werden. Diese Zustimmung haben die deutschen Behörden anscheinend in der Zwischenzeit eingeholt. Stattdessen wurde ihm gestern mitgeteilt, dass die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen die JVA Uelzen informiert habe, dass er am 28. August abgeholt werde, um ihn abzuschieben.
Zur Zeit laufen allerdings noch weitere Verfahren, die eine Abschiebung verhindern könnten: Zum Einen hat das Anwält:innen-Team um Mehmet Çakas einenEilantraggegen die Abschiebung beimBundesverfassungsgericht gestellt. Mit einer Entscheidung ist noch vor dem 28. August zu rechnen.
Zum Anderen hat das VG Lüneburg über die Klage gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF aus dem Mai noch gar nicht entschieden. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, dass die Entscheidung des BAMF einer rechtlichen Prüfung überhaupt nicht standhält. Der Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Hauptsache ist am 8. September – anderthalb Wochen nach der angekündigten Abschiebung.
Der Rechtshilfefonds AZADÎ kritisiert das Vorgehen der beteiligten Behörden und Gerichte scharf. Sie nehmen die drohenden Gefahren für Grund- und Menschenrechte oppositioneller Kurd:innen in der Türkei durchweg nicht ernst. Stattdessen lassen sie sich von einer rassistischen Hysterie treiben und beteiligen sich an der vom damaligen Bundeskanzler Olaf Scholz ausgerufenen „Abschiebeoffensive“. Die Landesaufnahmebehörde schafft Fakten, indem sie Mehmet Çakas abschieben will, bevor das VG Lüneburg über die Entscheidung des BAMF entschieden hat. Das mag zwar dem herrschenden Recht entsprechen, ist eines demokratischen Rechtsstaats aber unwürdig und verkürzt das Recht auf effektiven Rechtsschutz in einem unerträglichen Maße. Nun ist es an der Zivilgesellschaft, sich diesem Handeln der Verwaltung entgegenzustellen und die niedersächsische Landesregierung zu einem Umdenken und Einschreiten zu bewegen.
*Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.*
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Köln, 5. August 2025

Siehe auch:
Bei Abschiebung droht Folter: RAV warnt vor Präzedenzfall bei kurdischem Aktivisten und fordert deutsche Behörden auf, internationales Recht zu achten
Pressemitteilung, 7. Juli 2025
Abschiebung von Mehmet Çakas droht – Politische Verfolgung von Kurd*innen in Deutschland
06.07.2025 | Pressemitteilung | Bundesvorstand der Roten Hilfe e.V.
Dem kurdischen Aktivisten Mehmet Çakas droht akut die Abschiebung in die Türkei. Obwohl er sich derzeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Uelzen befindet und seine Entlassung erst für Oktober 2025 vorgesehen ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft Celle am 3. Juli 2025 beschlossen, im Falle einer Abschiebung auf die weitere Vollstreckung der Strafe zu verzichten. Damit kann Çakas jederzeit aus der Haft abgeholt und in die Türkei abgeschoben werden.
Çakas war im April 2024 vom Oberlandesgericht Celle wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen 2019 und 2021 als »hauptamtlicher Kader« das PKK-Gebiet Bremen geleitet zu haben. Konkret ging es um die Organisation von Versammlungen, das Sammeln von Spenden und das Halten einer Rede auf einer Trauerfeier. Individuelle Straftaten wurden ihm nicht zur Last gelegt.
Bereits im Dezember 2022 war Çakas auf Betreiben deutscher Behörden in Mailand festgenommen und im März 2023 nach Deutschland ausgeliefert worden. Sein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Gegen diese Entscheidung legte seine Anwältin Klage ein und stellte einen Eilantrag, der jedoch am 11. Juni 2025 vom Verwaltungsgericht Lüneburg abgelehnt wurde, ohne sich mit den vorgetragenen Gründen gegen eine Abschiebung inhaltlich auseinanderzusetzen. Eine Anhörungsrüge ist anhängig; der Termin zur Anhörung ist für den 8. September 2025 angesetzt.
Die drohende Abschiebung von Mehmet Çakas stellt ein Novum in der deutschen Rechtspraxis dar. Bisher ist es nach Kenntnis von Rechtsanwalt Björn Elberling nicht vorgekommen, dass eine in Deutschland wegen PKK-Mitgliedschaft verurteilte Person in die Türkei abgeschoben wurde. Dort erwartet Çakas ein Strafverfahren wegen desselben Vorwurfs. Angesichts der bekannten menschenrechtswidrigen Haftbedingungen und der politischen Verfolgung von Kurd*innen in der Türkei ist ein faires Verfahren nicht zu erwarten.
Die Rote Hilfe e. V. fordert die sofortige Aussetzung der Abschiebung von Mehmet Çakas und die Anerkennung seines Asylrechts. Die geplante Abschiebung ist nicht nur ein Angriff auf die Rechte eines politischen Aktivisten, sondern auch ein gefährlicher Präzedenzfall für die Kriminalisierung kurdischer Opposition in Deutschland.
»Die drohende Abschiebung von Mehmet Çakas in die Türkei ist ein alarmierendes Signal für alle politisch aktiven Kurd*innen in Deutschland. Sie zeigt, wie deutsche Behörden bereit sind, Menschen in die Hände eines Regimes zu übergeben, das Oppositionelle systematisch verfolgt. Wir fordern die sofortige Aussetzung der Abschiebung und die Anerkennung des Asylrechts von Mehmet Çakas«, erklärt Anja Sommerfeld, Mitglied im Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V.
Mehmet Çakas: Abschiebung trotz Verfahren
Kurdischer Aktivist soll eilig in die Türkei gebracht werden
- Matthias Monroy 05.08.2025
“… Die Verteidigung sieht in der Abschiebung eine akute Bedrohung für das Leben und die Freiheit Çakas’. Denn sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch europäische Gerichte dokumentieren regelmäßig die systematische Verfolgung und Folter politischer Gefangener in der Türkei. »Dass die Behörden in Niedersachsen weiter die Abschiebung betreiben in dem Wissen, welche Verfolgung unserem Mandanten dort droht, hinterlässt mich fassungslos. Ich habe schon einige Verfahren gegen kurdische Aktivist*innen erlebt, aber ein solcher Vorgang ist auch für mich einzigartig«, sagte Eberling »nd«. …”
Flüchtlingsrat: Mehmet Çakas droht in der Türkei Verfolgung
8. Juli 2025
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen appelliert an das Land Niedersachsen, die Abschiebung des politischen Schutzsuchenden Mehmet Çakas zu stoppen!
Im April 2024 wurde der kurdische Aktivist nach einem aufsehenerregenden Prozess in Deutschland wegen Unterstützung der auch in Deutschland verbotenen PKK im Zeitraum von 2019 – 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle hat Mehmet Çakas organisatorische, finanzielle und propagandistische Aktivitäten für die PKK in Deutschland koordiniert (Spendenkampagne, die Organisation von öffentlichkeitswirksamen Kundgebungen, Koordinationstätigkeiten). Diese Verurteilung stellt für das BAMF aber keinen Grund dar für eine Neubewertung der Verfoolgungsgefahr. Auch das Verwaltungsgericht Lüneburg sieht keinen Anlass für eine erneute Prüfung des Falls und benennt dafür v.a. formale Aspekte: Die Verfolgungsgründe hätten allesamt schon im ersten Asylverfahren vorgebracht werden können, das 2021 eingestellt wurde. Die Verurteilung selbst stelle keine neue Sachlage dar, die zum Wiederaufgreifen führen könnte.
Dabei liegt es auf der Hand, dass Mehmet Çakas im Fall einer Abschiebung absehbar in den Fokus der türkischen Verfolgungsbehörden gerät. Der Flüchtlingsrat kritisiert, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Beurteilung von Staatsschutzdelikten eine Gleichschaltung der Interessen von Herkunfts- und Fluchtstaat vornimmt und ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei unterstellt. Auch die Verwaltungsgerichte übernehmen teilweise die neue Linie des BAMF und unterstellen ein rechtsstaatliches Verfahren in der Türkei, obwohl Tausende von Menschen in der Türkei nach politischen Prozessen abgeurteilt wurden und teilweise bis heute unschuldig in Haft sitzen.
Kai Weber, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Niedersachsen:
„Die Weigerung des BAMF, die Verfolgung des Mehmet Çakas im Lichte der erfolgten Verurteilung in Deutschland neu zu prüfen, ist inakzeptabel! Die Türkei ist kein Rechtsstaat! Zu befürchten ist, dass Mehmet Çakas nach seiner Verurteilung in Deutschland in der Türkei angeklagt und zu einer weiteren drakonischen Freiheitsstrafe verurteilt wird. Wir fordern das Land Niedersachsen auf, die Abschiebung auszusetzen und zumindest das Hauptsacheverfahren abzuwarten.“
Nach dem Putsch 2016 in der Türkei wurden bis März 2019 über 500.000 Ermittlungsverfahren gegen missliebige Personen eingeleitet. Über 30.000 Menschen wurden inhaftiert und fast 20.000 auch verurteilt. Über 150.000 Staatsbedienstete wurden in diesem Zeitraum entlassen. Menschen, denen eine oppositionelle Tätigkeit für die PKK vorgeworfen wird, haben in der Türkei kein faires Verfahren zu erwarten. Und die Verfolgung geht weiter:
„Die Kommissarin ist alarmiert über die Tatsache, dass die türkische Justiz, insbesondere in Fällen mit Terrorismusbezug, ein noch nie dagewesenes Maß an Missachtung selbst der grundlegendsten Rechtsprinzipien an den Tag legt“, brachte es ein Bericht des Menschenrechtskommissariats des Europarats bereits im Februar 2020 auf den Punkt. Im September 2023 verurteilte das Europäische Parlament unter anderem „die mangelnde Unabhängigkeit der [türkischen] Justiz und die politische Instrumentalisierung des Justizsystems“ und verwies auf anhaltende Angriffe auf die Grundrechte etwa von Oppositionellen und Angehörigen von Minderheiten durch juristische und administrative Schikane.
Ein von PRO ASYL in Auftrag gegebenes, im September 2024 veröffentlichtes Rechtsgutachten „Zur Lage der Justiz in der Türkei. Rechtsunsicherheit in Strafverfahren mit politischem Bezug“ belegt, dass in der Türkei Strafverfahren genutzt werden, um unliebsames politisches Handeln zu bestrafen. „Strafverfahren mit politischem Bezug sind in der Türkei zu einer Farce verkommen. Willkürliche Verfahren und Haftstrafen sind an der Tagesordnung“, erklärte Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin von PRO ASYL.
Das 140-seitige Gutachten zeigt auf, dass Strafverfahren, die auf terrorismusbezogenen Vorwürfen basieren, regelmäßig rechtsstaatliche Kriterien unterlaufen: Die zugrunde gelegten Straftatbestände sind nicht klar definiert. Anklagen und Verurteilungen stützen sich häufig auf fragwürdige Beweise, etwa auf Aussagen „geheimer“ Zeug*innen, die von Anwält*innen nicht befragt werden können. Umstrukturierungen und Neubesetzungen etwa von Gerichten haben die Unabhängigkeit der Strafjustiz erheblich beeinträchtigt, die richterliche Unabhängigkeit ist nicht mehr gewährleistet. Betroffene Personen haben damit keine Möglichkeit, sich effektiv zu verteidigen. Sie erwartet kein faires Verfahren.
Auch Mehmet Çakas müsste in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen. Er darf nicht abgeschoben werden.
Hintergrund: Politische Verfolgung in der Türkei wird vom BAMF verharmlost
Dazu Rechtsanwalt Dündar Kelloglu vom Vorstand des Flüchtlingsrats Niedersachsen:
„Je deutlicher die Abhängigkeit der türkischen Justiz von der Regierung wird, desto intensiver wird die Behauptung des BAMF, dass den türkischen Flüchtlingen in der Türkei ein faires Verfahren erwarte.
Die Tragik ist, dass einige deutsche Gerichte, in Niedersachsen insbesondere das VG Braunschweig, dieser offensichtlich rechtswidrigen Argumentation des BAMF folgen“.
Beispielfälle aus der Praxis
- Vor drei Monaten hat die Stadt Wolfsburg versucht, den Kurden aus der Türkei Mehmet G. in Abschiebehaft zu nehmen und ihn in die Türkei abzuschieben. Das Amtsgericht Hannover hielt die Anordnung der Abschiebehaft jedoch für rechtswidrig und ordnete an, den Kurden aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Zwei Wochen später wurde Mehmet G. erneut inhaftiert, um ihn von Hamburg aus abzuschieben. Auch das Amtsgericht Hamburg verweigerte die Ingewahrsamnahme und ordnete erneut die Freilassung an. Per Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig stoppte der Anwalt auch die Abschiebung. Allerdings sah das VG Braunschweig gar kein Problem in der Verurteilung des Mehmet G. wegen verbaler Unterstützung der PKK zu einer drakonischen Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten und stoppte die Abschiebung „nur“ wegen der fehlenden Zusicherung der Türkei, die Haftbedingungen menschenrechtskonform auszugestalten. Mehmet G. droht in der Türkei weiterhin die Inhaftierung aus politischen Gründen.
- Mehmet C. stellte Anfang 2025 einen Asylfolgeantrag. Vor Ablauf der Klagefrist ließ die Region Hannover den Betroffenen in Abschiebungshaft nehmen, obwohl keine Fluchtgefahr vorlag. Am 17.06.2025 sollte Mehmet C. in die Türkei abgeschoben werden. In letzter Minute konnte die Abschiebung vor dem VG Hannover gestoppt werden.
- Ergün D. stellte im Mai 2025 einen Asylfolgeantrag. Die Landeshauptstadt Hannover ließ ihn in Abschiebungshaft nehmen. Ergün D. wurde am 18.06.2025 vom Bundesamt in der JVA Langenhagen angehört. Der ablehnende Bescheid wurde am 19.06.2025 zwar der Ausländerbehörde, nicht aber dem Rechtsanwalt von Ergün D. zugestellt. Am 24.06.2025 leitete die Landeshauptstadt Hannover die Abschiebung ein. Erst jetzt erfuhr der Anwalt von der Ablehnung des Antrags und stellte am 24.06.205 um 09:30 Uhr bei dem VG Hannover einen Eilantrag. Das Gericht intervenierte daraufhin und informierte das Bundesamt telefonisch, dass der Abschiebungsversuch zu stoppen sei. Zehn Minuten vor dem Abflug setzte die Ausländerbehörde die Abschiebung aus, hielt aber die Inhaftierung weiter aufrecht.
Erst nach dem Abschiebungsversuch sandte das Bundesamt den Anwalt den Bescheid. Hier sollte offensichtlich die Einlegung eines Rechtsmittels vereitelt werden. Inzwischen hat das VG den Eilantrag abgelehnt. - Hamit K. wird in der Türkei wegen Äußerungen auf seinem Facebook-Account, die als „pro PKK“ verstanden werden konnten, politisch verfolgt. Daraus könne, so das VG Braunschweig, jedoch nicht geschlossen werden, „dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt“. Staatliche Maßnahmen, die allein der Terrorismusbekämpfung dienten, seien nicht als politische Verfolgung zu werten, wenn sie „nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird“. Dass dem Antragsteller ein Politmalus drohe, sei derzeit nicht zu erkennen.